Behörde

Über das Kennzeichnungsfeld Für Betreiber von BImSchG-Anlagen muss angegeben werden, ob die Zuständigkeit ggf. nur in Abhängigkeit vom Betrieb von nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungs- oder anzeigepflichtige Anlagen am jeweiligen Standort besteht.

  • Ist das Kennzeichnungsfeld als zutreffend markiert - dargestellt als schwarzes Häkchen - , ist die Behörde nur für Betriebsstätten zuständig, an denen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungs- oder anzeigepflichtige Anlagen betrieben werden.
  • Ist das Kennzeichnungsfeld als nicht zutreffend markiert - dargestellt als leeres Kästchen - , ist die Behörde nur für Betriebsstätten zuständig, an denen keine nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungs- oder anzeigepflichtige Anlagen betrieben werden.
  • Ist die Kennzeichnung nicht angegeben - dargestellt als graues Fragezeichen - , ist es für die Zuständigkeit der Behörde nicht relevant, ob an der Betriebsstätte nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungs- oder anzeigepflichtige Anlagen betrieben werden.
  • a7fach/einzel/bimschanl.txt
  • Zuletzt geändert: 2023/07/06 10:32
  • von woetzel