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Button 'Zu beteiligende Behörden ermitteln' (EFB, BEN)

Der Button ermittelt automatisch die zu beteiligenden Behörden im Rahmen der Prüfung eines Entsorgungsfachbetriebezertifikats oder eines Formblattes Benehmensangaben.

Welche der beiden nachfolgend als Variante A bzw. Variante B bezeichneten Ermittlungsarten bei Ihnen zum Einsatz kommt, wird für die drei Betriebsstättenarten Beförderer, Sammler, Entsorger und Makler, Händler getrennt - aber landesweit einheitlich - im ASYS-Repository eingestellt. Erkundigen Sie sich bitte beim Ihrem ASYS-Fachadministrator nach der für Sie geltenden Ermittlungsart.

Die auf eine der nachfolgend beschriebenen Arten ermittelten zu beteiligenden Behörden können nur so gut ermittelt werden, wie die Stammdaten der Betriebe und Behörden in Ihrem Bundesland gepflegt sind. Aus diesem Grunde müssen Sie ggf. fehlende Behörden manuell ergänzen und überzählige entfernen (s. auch die Zeile 'Weitere Randbedingungen' in der nachfolgenden Tabelle).

Je nach Datenkonstellation wird die Bestimmung der zu beteiligenden Behörden in einer der beiden folgenden Varianten durchgeführt:

Variante 1 Variante 2
Diese Variante ist durchzuführen, wenn die Bestimmung der zu beteiligenden Behörden durch die Zustimmungs- bzw. Anerkennungsbehörde durchgeführt wird.
Davon ist auszugehen, wenn der Landeskenner der Behördlichen Nummer der Zertifizierungsorganisation mit dem Landeskenner des aktuellen Standortes übereinstimmt.
die Bestimmung der zu beteiligenden Behörden nicht durch die Zustimmungs- bzw. Anerkennungsbehörde sondern durch die EFB-Knotenstelle in einem weiteren Land durchgeführt wird.
Davon ist auszugehen, wenn der Landeskenner der Behördlichen Nummer der Zertifizierungsorganisation nicht mit dem Landeskenner des aktuellen Standortes übereinstimmt.
Zu beteiligende Behörden in dieser Variante - die Überwachungsbehörden der zertifizierten bzw. zu zertifizierenden Standorte im eigenen Land
- und die EFB-Knotenstellen der Länder, in denen weitere zertifizierte bzw. zu zertifizierende Standorte ihren Sitz haben.
- die Überwachungsbehörden der zertifizierten bzw. zu zertifizierenden Standorte im eigenen Land.
Weitere Randbedingungen Jede der zu beteiligenden Behörden ist genau einmal pro pro ihr zugewiesener Rolle (siehe Tabelle weiter unten zu Tätigkeiten und Behördenrollen) in die Liste der zu beteiligenden Behörden einzutragen, auch wenn diese für mehrere der zertifizierten bzw. zu zertifizierenden Standorte / Tätigkeiten eine Zuständigkeit besitzen. Maßgeblich hierfür ist die behördliche Nummer der Behörde in den ASYS-Behördenstammdaten und die Rolle der Behörde in den zuständigen Behörden der Betriebsstätten (Variante A) bzw. in den Gebietszuständigkeiten (Variante B).

Optionale Differenzierung nach Nutzerkennung: Im Repository kann vom ASYS-Fachadministrator eingestellt werden, ob zusätzlich zur Nummer der Behörde und ihrer Rolle auch die zugeordnete Nutzerkennung eindeutig sein muss, d.h. wenn bei der Ermittlung der Behörden für ein EFB-Zertifikat oder ein Benehmensformular eine Behörde in einer Rolle mit mehreren Nutzerkennungen auftritt, wird die Behörde mit der Rolle je Nutzerkennung in die Behördenliste des Dokuments eingetragen.

Sind für einen der zertifizierten bzw. zu zertifizierenden Standorte / Tätigkeiten mehr als eine Behörde zuständig, werden alle Behörden in die Liste der zu beteiligenden Behörden eingetragen.

Für die Bestimmung der EFB-Knotenstellen der Länder sind die Einträge unter Gebietszuständigkeiten der Behörden-Stammdaten maßgeblich. D.h. zu beteiligende Behörde ist die Behörde, die eine Gebietszuständigkeit in der Behördenrolle „EFB-Knotenstelle“ für den zertifizierten bzw. zu zertifizierenden Standort besitzt. Gestrichene Behörden sind bei der Bestimmung der EFB-Knotenstellen nicht zu berücksichtigen.

Die Bestimmung der Überwachungsbehörden der zertifizierten bzw. zu zertifizierenden Standorte unter Berücksichtigung der zertifizierten Tätigkeit erfolgt je nach betriebsartenspezifischer Konfiguration des Repositorys in einer der beiden folgenden Varianten (Default ist Variante B).

Variante A Variante B
Maßgeblich sind die Einträge unter zuständige Behörden des jeweiligen Stammdatensatzes.

D.h. zu beteiligenden Behörden sind die Behörden, die in den Betriebsstätten in der der zertifizierten bzw. zu zertifizierenden Tätigkeit entsprechenden Rolle, als zuständige Behörde in der der Tätigkeit entsprechenden Behördenrolle erfasst sind.
Gestrichene Behörden und gestrichen Betriebsstätten sind zu berücksichtigen.
Maßgeblich sind die Einträge unter Gebietszuständigkeiten der Behörden-Stammdaten.

D.h. zu beteiligenden Behörden sind die Behörden, die eine Gebietszuständigkeit in der der Tätigkeit entsprechenden Behördenrolle für den zertifizierten bzw. zu zertifizierenden Standort besitzt.
Gestrichene Behörden sind nicht zu berücksichtigen.

Die Zuordnung von Tätigkeiten zu Betriebsstättentypen und Behördenrollen erfolgt nach folgender Tabelle (Maßgeblich ist der Code, nicht die Bezeichnung!):

Tätigkeit Betriebsstättentyp Behördenrolle Variante A Behördenrolle Variante B
Befördern Beförderer, Sammler Befördererbehörde
Code: BEF
EFB-Befördererbehörde
Code: EFBBEF
Sammeln
Lagern Entsorger Entsorgerbehörde
Code: ENT
EFB-Entsorgerbehörde
Code: EFBENT
Behandeln
Verwerten
Beseitigen
Makeln Makler, Händler Maklerbehörde
Code: MAK
EFB-Maklerbehörde
Code: EFBMAK
Handeln

Eine Behörde besitzt eine Gebietszuständigkeit für einen Standort, wenn das Gebiet für das sie zuständig ist, den Standort vollständig einschließt. Der gruppenweise Aufbau der Gemeindekennziffern ist dabei zu beachten.

Umsetzungsbeispiele:

Gemeindekennziffer des Standortes Gemeindekennziffer in der Gebietszuständigkeit einer Behörde zuständig?
„12 3 45 678“ „12 3 45“ Ja
„12 3“ Ja
„12“ Ja
„12“ „12 3 45“ Nein
„12 3“ Nein
„12“ Ja

Voraussetzungen für eine zuverlässig erfolgreiche Bestimmung aller zu beteiligenden Behörden sind damit:

  • Für alle zertifizierten bzw. zu zertifizierenden Standorte ist eine Gemeindekennziffer erfasst.
  • Nur in Variante A: Für alle zertifizierten bzw. zu zertifizierenden Tätigkeiten ist einen behördliche Nummer erfasst.
  • Für alle zertifizierten bzw. zu zertifizierenden Standorte in anderen Ländern existiert in den Behörden-Stammdaten mindestens eine Behörden-Betriebsstätte, die die Gebietszuständigkeit für den Standort in der Behördenrolle „EFB-Knotenstelle“ besitzt.
  • Für alle zertifizierten bzw. zu zertifizierenden Standorte im eigenen Land existiert in den Stammdaten …
    • (in der Variante A) … für jede zertifizierte Tätigkeit mindestens eine Betriebsstätte in der der zertifizierten Tätigkeit entsprechenden Rolle, für die eine zuständige Behörde in der der zertifizierten Tätigkeit entsprechenden Behördenrolle erfasst ist.
    • (in der Variante B) … für jede zertifizierte Tätigkeit mindestens eine Behörden-Betriebsstätte, die die Gebietszuständigkeit für den Standort in der der zertifizierten Tätigkeit entsprechenden Behördenrolle besitzt.
  • a7funk/funk_efbbeherm.txt
  • Zuletzt geändert: 2024/04/30 09:29
  • von eflor